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Ermäßigte Mehrwertsteuer für Bücher erneut auf dem Prüfstand 25.09.2010
Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent sei nur bei Lebensmitteln berechtigt. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Bundesfinanzministeriums zur Mehrwertsteuer, das gestern veröffentlicht wurde. In der Kritik steht auch der ermäßigte Steuersatz für Bücher.

Kritisiert wurde in dem Gutachten die unterschiedliche Behandlung von ermäßigt besteuerten Büchern und Presseerzeugnissen einerseits und dem Regelsteuersatz unterliegenden digitalen Produkten wie Audio-Büchern und E-Papers. "Dadurch erscheint die aktuelle Regelung unter Wertungsgesichtspunkten höchst problematisch und nicht praktikabel reformierbar", heißt es dort.

Das Gutachten mit dem Titel „Analyse und Bewertung der Strukturen von Regel- und ermäßigten Sätzen bei der Umsatzbesteuerung unter sozial-, wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Gesichtspunkten“ kommt zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der Steuersatzermäßigung für die Lieferung von Lebensmitteln derzeit keine hinreichenden Gründe bestehen, die bestehenden Steuersatzermäßigungen fortzuführen oder im Rahmen des EU-rechtlich Zulässigen für weitere Leistungen Steuersatzermäßigungen einzuführen.

Von besonderem Interesse war den Autraggebern, dem Bundesfinanzministerium, bei der Studie "das Aufzeigen eines Systems, das einerseits keine Wertungswidersprüche enthält und in sich schlüssig ist und andererseits eine zweifelsfreie Abgrenzung zwischen Gegenständen und Dienstleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und solchen, die dem Normalsatz unterliegen, gewährleistet", so das Ministerium auf seiner Internetseite.

Die Bundesregierung beabsichtige nun, das Gutachten in die Arbeiten der im Koalitionsvertrag vereinbarten, noch zu bildenden Kommission einfließen zu lassen, die sich mit dem System und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze beschäftigten soll.

"Wir werden umgehend auf die Forderung des Gutachtens reagieren", teilte der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins Alexander Skipis mit.

Quelle: Börsenblatt online

Links zu dieser Meldung:
www.boersenblatt.net

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