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E-Books dĂŒrfen nicht "gebraucht" verkauft werden 22.04.2013
Der Börsenverein begrĂŒĂŸt die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, den sogenannten Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers als urheberrechtswidrig einzustufen.
„Bei digitalen Dateien gibt es keinen QualitĂ€tsverlust durch Benutzung. Deshalb brĂ€che der PrimĂ€rmarkt fĂŒr digitale KreativgĂŒter zusammen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ,gebraucht‘ weiterverkaufen dĂŒrften“, sagt Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang. Urheber und ihre Verwertungspartner könnten Verbrauchern dann keine attraktiven digitalen Inhalte mehr anbieten.

In dem Bielefelder Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen eines Internetportals geklagt, die Erwerb und Nutzung von E-Books und HörbĂŒchern betreffen. Darin wird den Kunden unter anderem untersagt, die von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen. Das Landgericht Bielefeld hat die GĂŒltigkeit dieser Bedingungen nach eingehender PrĂŒfung bestĂ€tigt und die Klage abgewiesen (5.3.2013, Az. 4 O 191/11). Gegen das nicht rechtskrĂ€ftige Urteil kann die klagende Verbraucherzentrale Berufung einlegen.

Die Entscheidung bestĂ€tigt die herrschende juristische Auslegung des europĂ€ischen und deutschen Rechts, dass Urheberrechte an digitalen Werken anders als solche an physischen WerkstĂŒcken nicht der sogenannten Erschöpfung unterliegen. Diese Auslegung war aufgrund eines Urteils des EuropĂ€ischen Gerichtshofs in Zweifel gezogen worden, in dem der Gebrauchtverkauf von Software durch den Erwerber als zulĂ€ssig eingestuft worden war (Az. C-128/11). Nach sorgfĂ€ltiger Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs kamen die Bielefelder Richter zu der Ansicht, dass diese nur Software betreffe. FĂŒr digitale Inhalte wie E-Books oder HörbĂŒcher gelte hingegen eine Urheberrechtsrichtlinie der EuropĂ€ischen Union (2001/29/EG), nach welcher eine Erschöpfung der Rechte des Urhebers nach der VerĂ€ußerung eines digitalen WerkstĂŒcks gerade nicht eintrete.

„Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld liegt nicht zuletzt im Interesse der Leserinnen und Leser“, sagte Sprang. „Wir sind zuversichtlich, dass auch der EuropĂ€ische Gerichtshof das Herunterladen ,gebrauchter‘ E-Books und HörbĂŒcher im Internet nur mit Zustimmung von Urhebern und Verlagen gestatten wird.“

Quelle: Börsenblatt online

Links zu dieser Meldung:
www.boersenblatt.net
www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG_Bielefeld_vom_05.03.13_Klage_Verbraucherzentralen.pdf

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