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Richterliche Unterstützung für die Referenzdatenbank 29.04.2014
Zwei Gerichte stärken der Preisbindung den Rücken – im Rechtsstreit gegen die Textilkette Kik und Online-Händler Amazon.

Der im VLB (und bei buchhandel.de) angezeigte Referenzpreis ist in jedem Fall gültig und für alle Buchverkäufer bindend, sogar dann, wenn er fehlerhaft zustande gekommen sein sollte. Ferner müssen Preisänderungen der VLB-Referenzdatenbank gemeldet bzw. über diese veröffentlicht werden. Ohne eine entsprechende Meldung ist es selbst den Verlagen verboten, einen gebundenen Ladenpreis außer Kraft zu setzen.

Dieses "wegweisende Urteil" hat die Genossenschaft eBuch vor dem Landgericht Dortmund gegen KiK erstritten. Die Textilhandelskette hatte zwei unterschiedliche Buchtitel unter dem aktuell angezeigten VLB-Referenzpreis angeboten und verkauft. Die jeweiligen Verlage argumentierten, dass bei einem Buchtitel die Preisbindung bereits aufgehoben worden sei, man nur vergessen habe, dies über die VLB-Referenzdatenbank zu veröffentlichen. Bei dem weiteren Buchtitel sei ein Fehler bei der Eingabe des gebundenen Ladenpreises gemacht und so ein falscher VLB-Referenzpreis veröffentlicht worden.

Das Landgericht Dortmund hielt es demgegenüber für irrelevant, ob der angezeigte VLB-Referenzpreis fehlerhaft zustande gekommen sei und wer den Fehler zu verantworten habe. Die Buchhändler müssten sich auf die aktuelle Anzeige verlassen können, die Anzeige sei daher in jedem Fall vorrangig bindend.

Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang begrüßte das noch nicht rechtskräftige Urteil der Dortmunder Richter. Die Entscheidung sei eine klare Bestätigung für die Strategie der Branche, das VLB zur Referenzdatenbank zu machen und diese Aufgabe entsprechend in der Verkehrsordnung zu verankern.

Das Landgericht hat desweiteren entschieden, dass Kik sich gegenüber der Klägerin verpflichten musste, preisgebundene Bücher zukünftig nicht mehr unter dem festgesetzten Ladenpreis zu vertreiben. Die lückenlose Einhaltung der Preisbindung sei für die Beklagte keineswegs unmöglich. Schließlich könne sie sich ohne weiteres durch Einsichtnahme in die VLB-Referenzdatenbank darüber informieren, ob gebundene Preise für die von ihr vertriebenen Bücher eingepflegt seien.

Ein ähnlicher Tenor findet sich auch in einem anderen Rechtsstreit, den der Börsenverein in höherer Instanz gegen Amazon führt. Wie berichtet, hatte der Verband gegen den Online-Händler geklagt, weil ein verärgerter Kunde, der ein gebrauchtes Buch bei einem Amazon-Partner bestellt und nicht bekommen hatte, als Antwort auf seine Beschwerde ein nagelneues, preisgebundenes Buch mit entsprechendem Nachlass erhalten hatte.

Das Landgericht Wiesbaden hatte die Sichtweise der Preisbindungstreuhänder bestätigt, dass Amazon auch hier eine generelle Unterlassungserklärung zu unterzeichnen habe. Der Online-Händler hatte dagegen Berufung eingelegt, weil er darin einen "Blankobrief" sah. Das Oberlandesgericht Frankfurt signalisierte jetzt allerdings in einem so genannten Hinweisbeschluss, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Dass es in diesem Fall um die Beurteilung einzigartiger Umstände gehe, erscheine wenig plausibel, so die Frankfurter Richter. "Die hier zu beurteilenden Umstände der Gewährung eines Preisnachlasses in Folge einer telefonischen Kontaktaufnahme eines – verärgerten – Kunden können vielmehr jederzeit wieder auftreten, so dass damit auch die Gefahr eines erneuten Verstoßes besteht." Die Bedenkzeit für Amazon läuft noch.

Quelle: Börsenblatt online

Links zu dieser Meldung:
www.boersenblatt.net

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