Das alte Buch Mamsell
Das alte Buch Mamsell
Peggy Wehmeier zeigt in diesem Buch, dass Märchen für kleine und große Leute interessant sein können - und dass sich auch schwere Inhalte wie der Tod für Kinder verstehbar machen lassen.
mehr ... ] [ Verlagsprogramm ]
 SIE SIND HIER:   HOME » VERLAG » LITERATUR-NEWS-TICKER » Mängelexemplar bleibt Mängelexemplar IMPRESSUM
NEWSLETTER
Abonnieren Sie unseren Newsletter.

Jetzt anmelden! ]

UNSERE TOP-SEITEN
1.) Literatur-News-Ticker
2.) Leselust
3.) Forum
4.) Mitmach-Projekt
5.) Schreib-Lust-News 6.) Ausschreibungen 7.) Wettbewerbs-Tipps
Mängelexemplar bleibt Mängelexemplar 10.03.2015
Das Landgericht Stuttgart untersagt buecher.de und Hugendubel, weiterhin mit "Sparpreisen" zu werben – wenn nicht klar ist, dass es eigentlich um Mängelexemplare geht. Mittlerweile haben die Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Den Beschluss erreichte nach Angaben von eBuch eine Mitgliedsbuchhandlung der Genossenschaft, die den Wettbewerbsverstoß im eigenen Namen verfolgte.

Sparpreisplakat in Frankfurt © tw

Hugendubel hatte unter Abbildung eines Sparschweins (siehe Foto aus Frankfurt) bundesweit auf Plakaten mit „Sparpreise bei Hugendubel, jetzt zuschlagen! Bücher, DVDs und vieles mehr“ geworben. Tatsächlich wurden laut eBuch zu diesen „Sparpreisen“ aber lediglich Mängelexemplare, die nicht der Preisbindung unterliegen, abgesetzt. „Entsprechend war auch in dem unter buecher.de betriebenen Hugendubel-Onlineshop geworben worden“, meldet die Genossenschaft.

Die Rechtslage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sei, wie der Berliner Klägeranwalt Peter Ehrlinger gegenüber eBuch erklärte, für buecher.de erdrückend; Rechtsmittel seien aussichtlos gewesen. Wie es heißt, beschränke sich das Verbot aber nicht auf den Wortlaut des Werbeplakats oder der Online-Werbung, sondern erfasse jede im Kern gleichgelagerte pauschale Preiswerbung für Bücher, wenn tatsächlich Mängelexemplare angeboten würden, und dies in der Werbung nicht klargestellt werde.

Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ließen sich Kläger und Beklagte nicht ein – sie einigten sich stattdessen außergerichtlich (per Unterlassungserklärung).

Quelle: Börsenblatt online

Links zu dieser Meldung:
www.boersenblatt.net

Weitere Meldungen finden Sie in unserem ARCHIV.

 LINKTIPPS: Naturwaren Diese Website wird unterstützt von:

www.mswaltrop.de
Copyright © 2006 - 2024 by Schreiblust-Verlag - Alle Rechte vorbehalten.